16.11.2018

Synode der EKD beschloss Änderungen im kirchliche Arbeitsrecht

Die Synode der EKD hat am 14.11.2018 Beschlüsse zur Änderung des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz (ARGG-EKD) sowie zur Änderung Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG-EKD)“gefasst.

Hier die wesentlichen Änderungsbeschlüsse:

I. ARGG-EKD

• Neben den AVR.DD können auch Arbeitsrechtsregelungen der Gliedkirchen bestehen. Ein automatischer Vorrang einer der Arbeitsrechtsregelungen besteht nicht, beide stehen gleichberechtigt nebeneinander.

• Ein Wechsel zwischen nebeneinander geltenden Arbeitsrechtsregelungen ist in begründeten Fällen zulässig. Ein solcher Wechsel bedarf der Zustimmung der bisher für den jeweiligen Rechtsträger zuständigen („abgebenden“) Arbeitsrechtlichen Kommission auf der Grundlage der von ihr festzulegenden Kriterien.

• Bei Neugründung einer Einrichtung legt der Rechtsträger im Rahmen des gliedkirchlichen Rechts die bei ihm anzuwendende Arbeitsrechtsregelung fest, bevor die Einrichtung ihre Arbeit auf-nimmt.

• Rechtsträger, die am 31. Dezember 2018 die von der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung getroffenen Regelungen angewendet haben, dürfen deren Regelungen weiter anwenden. Gleiches gilt für Rechtsträger, die Einrichtungen auf dem Gebiet mehrerer Gliedkirchen betreiben und zum 31. Dezember 2018 eine einheitliche Arbeitsrechtsregelung anwenden.

• Die Übergangsregelung des § 18 wurde verlängert bis zum 31. Dezember 2020.

II. MVG-EKD

  1. § 10 MVG-EKD - Streichung der sog. „ACK-Klausel“; jedoch Öffnung für gliedkirchliches Recht

Die Zugehörigkeit zu einer ACK- Kirche als Voraussetzung für die Wählbarkeit in die Mitarbeitervertre-tung, wurde gestrichen. Die Gliedkirchen können jedoch in ihren Bestimmungen die Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Gemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland ange-schlossen ist, als Voraussetzung für die Wählbarkeit vorsehen.

  1. § 36a MVG-EKD - Einführung einer verbindlichen Einigungsstelle)

Es wurden eine Regelung zur Einführung einer verbindlichen Einigungsstelle beschlossen. Diese wird auf Antrag der Mitarbeitervertretung oder der Dienststellenleitung zur Beilegung von Regelungsstreitigkeiten in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten nach § 40 MVG-EKD gebildet. Nach Maßgabe des gliedkirchlichen Rechts können gemeinsame Einigungsstellen für mehrere Dienststellen gebildet werden. Die Änderungen des § 36a treten jedoch erst am 1. Januar 2020 in Kraft.

  1. § 51 MVG-EKD Aufgaben und Befugnisse der Vertrauensperson der Schwerbehinderten Die Regelungen der Aufgaben und Befugnisse der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden werden über eine Verweisung an das staatliche Recht, §§ 178 ff. SGB IX, angepasst.

Diese Beschlüsse stehen noch unter Zustimmungsvorbehalten. Nachfolgend die Download zu den Be-schlüssen:

§ 16 ARGG-EKDMVG-EKD