18.11.2016

Leiharbeit durch Rotkreuzschwestern?

Der EuGH hat eine auch für die Diakonie z.B. im Hinblick auf in den Einrichtungen beschäftigte Diakonissen, bedeutsame Entscheidung getroffen.

Der EuGH hat entschieden, dass (Vereins-)Mitglieder einer Schwesternschaft des Deutschen Roten Kreuzes, die im Rahmen eines Gestellungsvertrags in einer Klinik eingesetzt werden sollen, als Arbeitnehmer im Sinne der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104 anzusehen sein können, obwohl sie nach deutschem Recht keine Arbeitnehmer sind.

Frau K. sollte auf der Grundlage eines Gestellungsvertrags zwischen der DRK Schwesternschaft Essen e.V., deren Mitglied sie ist, und der Ruhrlandklinik im Pflegedienst dieser Klinik eingesetzt werden. Der Betriebsrat der Klinik verweigerte jedoch seine Zustimmung, weil der Einsatz nicht nur vorübergehend sei und somit gegen das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verstoße. Die Ruhrlandklinik hingegen ist der Meinung, dass das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gar keine Anwendung finde. Nach deutschem Recht ist Frau K. nämlich nicht Arbeitnehmerin, sondern Mitglied der Schwesternschaft. Das mit dem Rechtsstreit in dritter Instanz befasste BAG fragte sich jedoch, ob Frau K. nicht gleichwohl als Arbeitnehmerin im Sinne der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104 anzusehen sein könnte. Es hatte den EuGH daher um Auslegung dieser Richtlinie ersucht.

Der EuGH hat dem BAG geantwortet, dass Art. 1 Abs. 1 und 2 der RL 2008/104/EG über Leiharbeit dahin auszulegen ist, dass die durch einen Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt, gegen ein Gestellungsentgelt erfolgende Überlassung eines Vereinsmitglieds an ein entleihendes Unternehmen, damit das Mitglied bei diesem hauptberuflich und unter dessen Leitung gegen eine Vergütung Arbeitsleistungen erbringt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, sofern das Mitglied aufgrund dieser Arbeitsleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Nach Auffassung des EuGH gilt dies auch, wenn das Mitglied nach nationalem Recht kein Arbeitnehmer sei, weil es mit dem Verein keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat. Es liege in Anbetracht der Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Frau K. und der Schwesternschaft sowie in Anbetracht der den Mitgliedern der Schwesternschaft zustehenden Rechte und der auf sie anwendbaren bzw. ihnen zugutekommenden arbeits- und sozialrechtlichen Schutzbestimmungen nahe, dass die Mitglieder der Schwesternschaft in Deutschland aufgrund der von ihnen erbrachten Arbeitsleistung geschützt seien. Es sei jedoch Sache des BAG, dies zu prüfen.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 17.11.2016