29.6.2017

Kirchengericht vertagt Verhandlung über Beschluss des ARK DD-Schlichtungsausschusses

Vor dem Kirchengericht der EKD sollte am 28.06.2017 ein Antrag aus den Reihen der Dienstnehmerseite auf Aufhebung des Beschlusses des ARK DD Schlichtungsausschusses vom 3. April 2017 verhandelt werden. Der Antragsteller hatte Verfahrensfehler bei der Anrufung des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland durch die Dienstgeberseite moniert. Das Gericht vertagte jedoch die Verhandlung unmittelbar nach Eröffnung des Termins aus formalen Gründen. Es seien falsche Beteiligte im Antrag genannt worden. Inhaltlich wurde dann gar nicht verhandelt. Das Gericht wird nun zu einem neuen Termin laden. Mit einem DDN-Info vom 31.05.2017 hatten wir bereits informiert, dass die Klage die Wirksamkeit der Regelungen des Schlichtungsbeschlusses zunächst nicht berührt. Der Schlichtungsbeschluss ist mit Veröffentlichung durch das Rundschreiben vom 10. April 2017 wirksam geworden. Das heißt, dass die durch den Schlichtungsschluss getroffenen Regelungen, das sind

zumindest vorerst rechtwirksam bleiben und umzusetzen sind. Auch die Änderungen der Regelungen in §1 Absatz 5 AVR DD über die Voraussetzung der Anwendung von Öffnungsklauseln bleiben bis auf weiteres wirksam. Arbeitgeber, die dem Risiko einer auch rückwirkend geltenden Unwirksamkeitserklärung Rechnung tragen wollen, können die jeweiligen Entgelterhöhungen durch Hinweis auf die ausstehende Entscheidung des Kirchengerichtes in der Entgeltabrechnung unter den Vorbehalt der Rückforderung stellen und hierdurch etwaigen Einwendungen gegen eine Rückforderung begegnen.