10.3.2014

Gesetz zur Regelung der Arbeitsbedingungen in Einrichtungen der Diakonie (ARRG-D) beschlossen

Konföderationssynode macht für die Diakonie in Niedersachsen den Weg frei, um kirchengemäße Tarifverträge abschließen zu können.

Ein überwiegender Teil der Mitglieder der niedersächsischen Diakonischen Werke sind als Arbeitgeber sind im Diakonischen Dienstgeberverband Niedersachsen e.V. (DDN) zusammengeschlossen. Gemäß § 3 des ARRG-D darf der DDN Tarifverträge nur mit denjenigen Gewerkschaften abschließen, die mit der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen eine vertragliche Vereinbarung zur Vermeidung von Arbeitskämpfen abgeschlossen haben. Es gibt bereits eine Einigung über den Text einer Sozialpartnerschaftsvereinbarung und einer tarifvertraglichen Schlichtungsvereinbarung zwischen der Gewerkschaft Verdi, dem Marburger Bund und der Konföderation, die aber erst nach ihrer für den 12. März 2014 vorgesehenen Unterzeichnung veröffentlicht wird: PI_14_03_07_PK_Diakonie.

Die tarifgebundenen Rechtsträger der Diakonie sind verpflichtet, im Arbeitsvertrag mit allen Beschäftigten die vom DDN geschlossenen einschlägigen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung zu vereinbaren. Es handelt sich also wie bisher um eine einzelvertragliche Bezugnahmeklausel, durch die der Inhalt des Tarifvertrages in sämtlichen Arbeitsverträgen durchgesetzt wird. Gegenüber den Gewerkschaftsmitgliedern wirkt der Tarifvertrag unmittelbar. Verdi, Marburger Bund und die Kirchen haben hier eine pragmatische Regelung geschaffen, weil beide Seiten einen Tarifvertrag “Soziales” durchsetzen wollen, der sich nach der in Niedersachen in Aussicht gestellten Allgemeinverbindlichkeit gegen die Billigkonkurrenz privater Träger richten soll.

Nicht beschlossen wurde ein MVG-EKD-Anwendungsgesetz, durch das das Mitarbeitervertretungsgesetz von der Konföderation auf die EKD übergeleitet werden sollte. Die Ev-luth. Kirchen in Braunschweig, Hannover und Oldenburg sollen später gleichlautende Anwendungsgesetze beschließen. Ob das gelingt, wird sich zeigen. Grund für die Nichtbefassung mit dieser Gesetzesmaterie waren Unstimmigkeiten mit der Arbeitnehmerseite insbesondere in der Diakonie. Angesichts des zarten Pflänzchens “kirchengemäße Tarifverträge” sollte die gefundene Sozialpartnerschaft nicht infrage gestellt werden.