22.8.2013

Ergebnisse der Sitzung der ARK DW-EKD vom 20./21. August 2013

Beschlossen wurden eine Neuregelung des § 3a AVR DW EKD (Fort- und Weiterbildung). Die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD (ARK DW-EKD) hat am 20. und 21. August in Berlin getagt.

Beschlossen wurden eine Neuregelung des § 3a AVR DW EKD (Fort- und Weiterbildung), die die bisherige Regelung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprechend anpasst.

Keine Einigung erfolgte über die Annahme des Beschlusses der Schlichtungskommission zur Anlage 1 AVR (,Eingruppierung Psychiatriepflege'), nach dem eine klarstellende Ergänzung des Richtbeispiels erfolgen soll, wodurch sich die Eingruppierung eines Pflegers in einer psychiatrischen Einrichtung - wie auch sonst in den AVR - nach den jeweiligen Tätigkeitsanforderungen richtet und nicht nach dem Ort der Tätigkeit ("in der Psychiatrie"). Die Dienstgeberseite leitete die zweite Stufe der Schlichtung ein.

Nicht beschlossen werden konnte die redaktionelle Umsetzung der die Ärztinnen und Ärzte betreffenden Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission.

Der Beschluss sieht eine weitgehende Anpassung der Entgeltregelungen auf das Niveau des Tarifvertrags der kommunalen Arbeitgeber mit dem Marburger Bund vor. Da eine Verständigung über wichtige Fragen nicht gelang (u.a. Arbeitszeitregelungen, angemessene Übernahme der Beteiligung an der Jahressonderzahlung, Einbeziehung des Kinderzuschlages in die Überleitung), wurde die bestehende Arbeitsgruppe gebeten, ihre Arbeit kurzfristig fortzusetzen. Man verständigte sich auf eine Beschlussfassung im Wege des Umlaufbeschlusses.

Vertreter der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite waren an der Erarbeitung eines Entwurfes zu einer neuen Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission beteiligt, dessen Beschlussfassung nun dem EWDE (ehem. DW EKD) empfohlen wird. Voraussetzung hierfür wird ein Beschluss der EKD-Synode Anfang November dieses Jahres zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz (ARGG) sein, in dem u.a. wesentliche Anforderungen an die Arbeitsweise Arbeitsrechtlicher Kommissionen geregelt werden. Nach Einschätzung der Beteiligten ist die Ordnung geeignet, eine Konstituierung mit mitwirkungsbereiten Sozialpartnern und die Arbeitsfähigkeit zu Beginn der neuen Legislaturperiode 2014 für die Arbeitsrechtliche Kommission sicherzustellen. Angeregt wurde eine Übergangsregelung und eine Überprüfung der Regelungen nach zwei Jahren.

Nächster ordentlicher Sitzungstermin ist der 12./13. November 2013.