26.3.2013

BAG: Streikrecht ist kein Grundrecht!

In seiner schriftlichen Begründung des Urteils vom 20.11.2012 (1 AZR 179/11 BAG) widerspricht das BAG der Kampfparole von ver.di ausdrücklich.

Im in seiner schriftlichen Begründung des Urteils vom 20.11.2012 (1 AZR 179/11 BAG) unter Rz. 111 stellt das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich klar, dass das Streikrecht selbst kein Grundrecht ist. Wörtlich wird vom BAG ausgeführt:

„Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet nicht nur die Bildung und den Bestand einer Arbeitnehmerkoalition, sondern auch deren koalitionsmäßige Betätigung. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist dabei nicht von vornherein auf einen Kernbereich koalitionsmäßiger Betätigungen beschränkt, die für die Sicherung des Bestands der Koalitionen unerlässlich sind, er erstreckt sich vielmehr auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (…). Dazu gehört auch die Tarifautonomie als das Recht, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen mit der Arbeitgeberseite auszuhandeln und durch Verträge verbindlich für die Mitglieder zu regeln. Die Regelung der Arbeitsbedingungen in Kollektivverträgen dient der Verwirklichung der Interessen der strukturell unterlegenen Arbeitnehmer. Eine wirkungsvolle Interessendurchsetzung ist den Gewerkschaften nur möglich, wenn sie ihren Forderungen durch Streiks Nachdruck verleihen können. Der Arbeitskampf ist deshalb funktional auf die Tarifautonomie bezogen und insoweit grundrechtlich geschützt (..). Ein Grundrecht auf Streik, losgelöst von seiner funktionalen Bezugnahme auf die Tarifautonomie, gewährleistet Art. 9 Abs. 3 GG nicht.“

Der Behauptung von ver.di-Chef Frank Bsirske, Streikrecht sei gar ein Menschenrecht, ist vom Bundesarbeitsgericht bei der Prüfung europäischen Rechts natürlich ebenfalls widersprochen worden.